Stellenmeldepflicht

Stellenmeldepflicht – Wann müssen Sie offene Stellen dem
RAV melden? Wie ist dabei vorzugehen und worauf müssen
Sie achten?
Meldung der Stelle:
offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – einfach und
schnell online über das Portal arbeit.swiss, telefonisch oder
persönlich;
damit das RAV Ihnen gezielt Dossiers von Stellensuchenden
vorschlagen kann, ist ein detailliertes Anforderungsprofil («Skills»
usw.) erforderlich;
für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen,
beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst
nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.
 
Ab dem 1.1.2022 müssen auch Stellen im Sales gemeldet werden:
 
  • Führungskräfte in Vertrieb und Marketing
  • Technische Verkaufsfachkräfte (ohne Informations-und Kommunikationstechnologie)
  • Verkaufsfachkräfte (Aussendienstmitarbeiter/in, Verkaufsfachmann/Verkaufsfachfrau)
  • Verkäufer/innen in Handelsgeschäften
  • Fachkräfte in Marketing und Werbung
  • Reiseverkehrsfachkräfte 
 
 Weitere Infos zur Stellenmeldepflicht können Sie unter folgendem Link entnehmen:
Link zu den Infos zur Stellenmeldepflicht

 

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